§ 1. Anwendungsbereich
1. Diese Geschäfts- und Vermittlungsbedingungen gelten für alle Fahrzeugvermittlungen bei SauerlandAuto GmbH, 59759 Arnsberg, Drostenfeld 32 - nachfolgend "SauerlandAuto" genannt.
§ 2. Auftragserteilung und -abschluss
1. Der Auftraggeber beauftragt "SauerlandAuto" zu Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen Auftraggeber und einem geeigneten Lieferanten über das näher spezifizierte Fahrzeug. "SauerlandAuto" wird nicht Partei dieses Vertrages.
2. Der Auftraggeber ist an den unterschriebenen Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag höchstens vier Wochen gebunden. Der Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag gilt als angenommen/abgeschlossen, wenn "SauerlandAuto" die Annahme des Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag innerhalb dieser Frist bestätigt.
3. Sobald zwischen Auftraggeber und "SauerlandAuto" ein Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist, wird "SauerlandAuto" diesen an einen geeigneten Lieferanten weiterleiten und Ihn auffordern, dem Auftraggeber ein/e Bestellformular/ Auftragsbestätigung über das gewünschte Fahrzeug zu übermitteln.
4. Dieses ist vom Auftraggeber an den Lieferanten unterschrieben zurückzusenden. Dadurch kommt unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten ein Kaufvertrag zustande.
5. Der unverbindliche Liefertermin ergibt sich aus der verbindlichen Bestellung/Auftragsbestätigung, die dem Auftraggeber vom Lieferanten zugeschickt wird.
6. Dieser Auftrag ist mit der Übermittlung des vom Auftraggeber und "SauerlandAuto" rechtsverbindlich unterschriebenen Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrages durch "SauerlandAuto" an den Lieferanten erfüllt.
§ 3. Lieferbeschränkungen und -änderungen
1. Sollte das bestellte Fahrzeug bzw. ein vergleichbares Modell nicht verfügbar sein, bzw. die Produktion wurde vom Hersteller eingestellt, hat "SauerlandAuto" das Recht, sich vom Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag zu lösen bzw. den Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag gar nicht erst anzunehmen. In diesen Fällen wird "SauerlandAuto" den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren und sich um eine geeignete Alternative bemühen.
§ 4. Pflichten "SauerlandAuto"/Lieferant/Vertragshändler
1. Die Pflicht von "SauerlandAuto" beschränkt sich auf die Vermittlung eines Kaufvertrags zwischen Auftraggeber und einem Lieferanten über das näher spezifizierte Fahrzeug. "SauerlandAuto" übernimmt keinerlei Erfolgs- oder Vermittlungsgarantie.
2. "SauerlandAuto" verpflichtet sich, diesen Auftrag fachgerecht und nachhaltig zu bearbeiten.
3. Dem ausliefernden Vertragshändler obliegt ferner die fachkundige Beratung und Einweisung des Auftraggebers.
4. Ab Zusage des Lieferanten (Auftragsbestätigung) beginnt die in der Bestellung/Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit.
5. Der Lieferant wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald das bestellte Fahrzeug zur Abholung bereit steht (Bereitstellungsanzeige).
6. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt bei einem der Marke entsprechenden Vertragshändlers in Deutschland unter fachkundiger Anleitung des Verkäufers oder im Werk.
§ 5. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit dem gesondert zu benennenden Lieferanten, einen verbindlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu schließen.
2. Der Auftraggeber schuldet "SauerlandAuto" für die in diesem Vertrag genannten Leistungen keine Vermittlungsprovision.
3. Der Auftraggeber legt dem unterschriebenen Vermittlungsvertrag eine Kopie seines Personalausweises (beidseitig) bei.
§ 6. Gewährleistung, Haftung
1. Rechte und Pflichten der Vertragspartner resultieren ausschließlich aus dem Geschäftsbesorgungs-/Vermittlungsvertrag.
2. Gewährleistung- bzw. Garantieansprüche des Auftraggebers bestehen gegenüber allen in Deutschland ansässigen der Marke entsprechenden Vertragshändlern.
3. Die Haftung von "SauerlandAuto" beschränkt sich auf die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. "SauerlandAuto" ist nicht für Leistungsstörungen verantwortlich, die in dem Rechtsverhältnis Auftraggeber-Lieferant auftreten, also insbesondere nicht für Erfüllungsansprüche, die Einhaltung der Lieferfrist, Modelländerungen, Preiserhöhungen, Gewährleistungsansprüche etc. bei Leistungsstörungen aller Art, die den Kaufgegenstand betreffen, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach dem zwischen dem Auftraggeber und Lieferant zustande gekommenen Kaufvertrag sowie ggf. dem Kaufvertrag zugrunde liegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Bei fahrlässiger Verletzung haftet "SauerlandAuto" nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Im Übrigen haftet "SauerlandAuto" nicht. Davon unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Technische- und Ausstattungsänderungen, die während der Lieferzeit vom Hersteller verursacht werden und die Eigenschaften des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinflussen, können nicht "SauerlandAuto" in Form von Nachbesserungsforderungen angelastet werden.
§ 7. Quellenschutz
1. Der Auftraggeber wird in keiner Weise geschäftlichen Kontakt mit solchen Personen aufnehmen oder aufzunehmen versuchen, die ihm durch "SauerlandAuto" bekannt geworden sind, noch wird der Auftraggeber zu solchen Personen in Kontakt treten. Der Kunde wird "SauerlandAuto" bei solchen Geschäften, die er mit "SauerlandAuto" zu tätigen beabsichtigt, nicht umgehen oder zu umgehen versuchen. Bisherige Geschäftsbeziehungen sind davon nicht berührt. Der Auftraggeber wird striktes Stillschweigen über alle Informationen bewahren, die er im Zusammenhang mit solchen Geschäften, die er zu tätigen beabsichtigt, erhält, es sei denn es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von "SauerlandAuto" vor. Insbesondere wird der Auftraggeber keine Namen, Beteiligte, Adressen, Telefonnummern, Telefaxnummern oder Email Adressen der Geschäftspartner von "SauerlandAuto" an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass ihre sämtlichen Angestellten, Bevollmächtigte oder sonstige Dritte, die Zugang zu diesen Informationen haben, ebenfalls den gleichen Verpflichtungen der vorstehenden Absätze unterliegen. Verletzt der Auftraggeber eine oder mehrere der in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen, so verpflichtet er sich zur Bezahlung eines Schadensersatzes an "SauerlandAuto" für jedes in Verstoß gegen diese Vereinbarung veräußerte Fahrzeug. Das Recht von "SauerlandAuto", einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 8. Händlerbestellungen und Provisionen
1. Fahrzeugbestellungen von Händlern (nachfolgend "gewerbliche Kunden" genannt) werden zu den von diesen angegebenen Endpreisen für deren Endkunden durch "SauerlandAuto" bei den Lieferanten in Auftrag gegeben. Diese Händlerpreise werden von "SauerlandAuto" nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Etwaige Preisdifferenzen bei Falschangaben durch den gewerblichen Kunden gehen ausschließlich zu dessen Lasten und werden von "SauerlandAuto" weder im Ganzen noch anteilig übernommen.
2. Auftragsbestätigungen und Bestellauflistungen für Händlerbestellungen werden von "SauerlandAuto" grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft. Demgemäß obliegen solche Prüfungen allein dem gewerblichen Kunden und dem Lieferanten. Bei einer Fehlbestellung haftet "SauerlandAuto" nicht für etwaige dadurch verursachte Kosten.
3. Bei bekannt werden der Lieferanten und Händlerquellen durch Bestellungen bei "SauerlandAuto" geht der gewerbliche Kunde automatisch einen Quellenschutz zugunsten von "SauerlandAuto" ein und versichert, es zu unterlassen, selbständige Bestellungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen oder Quellen an Dritte weiterzugeben.
4. Etwaige von "SauerlandAuto" zu leistende bzw. an gewerbliche Kunden weiterzuleitende Provisionsauszahlungen werden erst nach Rechnungsstellung durch den gewerblichen Kunden an "SauerlandAuto" und dem Zahlungseingang von dem ausliefernden Händler bei "SauerlandAuto" vorgenommen. Ein Anspruch auf vorherige Provisionszahlung an den gewerblichen Kunden ist ausgeschlossen.
5. Etwaige Provisionsansprüche des gewerblichen Kunden kann dieser nicht gegen "SauerlandAuto" geltend machen, solange die Zahlung durch den ausliefernden Händler ausbleibt. Es sei denn, "SauerlandAuto" hat durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten das Ausbleiben der Zahlung verursacht. Schadensersatzansprüche aufgrund eines solchen Falles oder wegen einer etwaigen Schlechtleistung des ausliefernden Händlers hat der gewerbliche Kunde direkt gegen den ausliefernden Händler geltend zu machen. Entsprechendes gilt für eine etwaige Nichtleistung.
§ 9. Schriftformklausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
1. Sämtliche Vereinbarungen und Änderungen des Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des U.N.-Kaufrechts (CISG).
3. Für alle Streitigkeiten, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, ist der für den Sitz von "SauerlandAuto" zuständige Gerichtsstand vereinbart.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des gesamten Vertrages oder die Wirksamkeit des der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dieParteien vereinbart hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.